Benevol

Neue Corona-Massnahmen ab 6.12.2021

Ab dem 6. Dezember gelten in der Schweiz wieder erweiterte Corona-Massnahmen aufgrund der stark steigenden Fallzahlen. Verbindlich zu beachten sind die auf der Website des BAG publizierten Massnahmen und Vorordnungen – auch gelten in einigen Kantonen strengere Regeln.

Für die informelle Freiwilligenarbeit gilt nun auch wieder, physische Kontakte zu minimieren, die Schutzmassnahmen besonders zu beachten und wenn immer möglich alternative Hilfestellungen zu nutzen, also besser ein ausführliches Telefongespräch führen als einen Besuch vor Ort wagen.

Für das formelle Engagement für Organisationen gelten ab sofort wieder stärkere Einschränkungen: Was hinsichtlich Arbeitssicherheit für das bezahlte Personal gilt, soll auch bei den freiwillig Engagierten zur Anwendung kommen.

Homeoffice-Empfehlung: Homeoffice ist in allen Bereichen, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu Hause zu arbeiten, dringlich empfohlen.Vorstandssitzungen o.ä. sind wenn immer möglich online statt physisch abzuhalten.

Einsatzorganisationen dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Freiwilligen überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Freiwilligen konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Die Einsatzorganisation muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Maskenpflicht in Innenräumen: Es gilt eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Ausnahmen gelten für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann, sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Mehr Infos zum Schutz am Arbeitsplatz finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte des BAG

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Ausgenommen sind religiöse Feiern, Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen mit bis zu 50 Personen. Hier gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht, ein Konsumationsverbot und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Blutspendeaktionen gelten nicht als Veranstaltungen und fallen somit nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht. Für diese Aktionen gelten weiterhin die aktuellen Schutzmassnahmen.

Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.

Für alle Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf Personen mit einem Impf- und Genesenenzertifikat (2G) beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten.

Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf 2G beschränken. Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn maximal 300 Personen eingelassen werden und die Besucherinnen und Besucher nicht tanzen.

Bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in Innenräumen muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat beschränkt werden (zu den zertifikatspflichtigen Personen gehören auch jene, die eine Gruppe anleiten). Zudem müssen die Räumlichkeiten über eine wirksame Lüftung verfügen. Bei Aktivitäten, bei denen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kontaktdaten erhoben werden, sei es durch den Betreiber der Einrichtung, sei es durch den Organisator der Aktivität. Für Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

Kosten für Tests: Es ist unter Umständen möglich, kostenloses Testen für die freiwilligen Mitarbeitenden anzubieten. Gemäss der Covid-19 Verordnung 3, Anhang 6,  Ziff. 1.4.1 Bst. m übernimmt der Bund die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur im folgenden Fall:

– bei Besucherinnen und Besuchern von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen.

Auch wenn gemeinnützige Einsatzorganisationen freiwillige Helfer*innen zu den betroffenen/kranken/vulnerablen Personen nach Hause schickt, kann diese als «sozialmedizinische Institution» im Sinne des Bst. m angesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Fachinformationen